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   OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19   

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OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19 (https://dejure.org/2020,205)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.01.2020 - 5 ME 153/19 (https://dejure.org/2020,205)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - 5 ME 153/19 (https://dejure.org/2020,205)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten oder Richters durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten oder Richters ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten oder Richter und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 18).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten oder Richters auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 20).

    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile in Bezug auf Einzelleistungsmerkmale nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48).

    Auch aus dem Umstand, dass ein Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen zulässigerweise ein "reines Ankreuzverfahren" ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung wählen kann (so BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 11), ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners (so BB, S. 3 [Bl. 84/GA]) nicht, dass der Erläuterungstext keinerlei (oder jedenfalls nur eine untergeordnete) Bedeutung hat.

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten oder Richters durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten oder Richters ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten oder Richters auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 20).

    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile in Bezug auf Einzelleistungsmerkmale nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48).

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 26).

    Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 16.9.2019, a. a. O., Rn. 28).

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte (wie dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite oder Leistungsentwicklung) abstellen oder auch auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019, a. a. O., Rn. 41 m. w. Nw.).

    Eine Irrelevanz der textlichen Erläuterung stünde zudem in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie zur Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach eine umfassende Auswertung des Inhalts der dienstlichen Beurteilung zu erfolgen hat (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, a. a. O., Rn. 41, 48 m. w. Nw.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2017 - 1 B 1132/16

    Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Mitbewerber i.R.d.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Da mit einem höheren Statusamt regelmäßig die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, kann im Grundsatz davon ausgegangen werden, der auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzte Beamte oder Richter erfülle die geringeren Aufgaben seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise als die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Schlussfolgerung grundsätzlich im Hinblick auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem benoteten Einzelkriterien gilt, denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in der Regel nicht nur bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in der Gesamtheit betreffen (OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 - Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung, wenn die Beurteiler lediglich einzelne Merkmale höher bewerten; die Begründung muss erkennen lassen, warum gerade diese Einzelleistungsmerkmale (und andere nicht) höher bewertet worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017, a. a. O., Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile in Bezug auf Einzelleistungsmerkmale nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48).

    In Bezug auf die Begründung des Gesamturteils ist nur eine nachträgliche Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung selbst enthaltenen Begründung zulässig, nicht aber, die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen (BVerwG, Urteil vom 1.3.2018, a. a. O., Rn. 48).

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2017 - 5 ME 153/17

    Dienstliche Beurteilung einer zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Beamtin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Dies kann indes - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachlichen Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen, dessen eigener Eindruck (gegebenenfalls - auch - gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 42).

    Dies kann indes - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachliche Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen, dessen eigener Eindruck (gegebenenfalls - auch - gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Der Beamte oder Richter braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten; andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb "auszusetzen", weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15).

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 -).

  • BVerwG, 18.06.2009 - 2 B 64.08

    Dienstliche Beurteilung; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; unmittelbare

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2009 - 5 ME 175/09

    Rechtmäßigkeit einer Maßstabsverkürzung in der dienstlichen Beurteilungspraxis

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 A 2.03

    Dienstliche Beurteilung eines Soldaten; Beurteilung der Förderungswürdigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • BVerwG, 13.03.2020 - 3 B 39.19

    Schwefelung von Traubenmost zur Herstellung eines alkoholfreien Getränks aus

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 5 LA 102/04

    Streit über die Angemessenheit einer dienstlichen Beurteilung; Kriterien für die

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2012 - 5 ME 240/12

    Erstellen von Anlassbeurteilungen nach dem gleichen Vergleichsmaßstab wie

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2020 - 2 B 10849/20

    Beamtenbeförderungsentscheidung ohne jegliche Feststellung von Leistung, Eignung

    Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Beschlussabdrucks; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 ff.; und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, AS 42, 108 [115 ff.]; NdsOVG, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941; und vom 7. Januar 2020 - 5 ME 153/19 -, juris, Rn. 59; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 - Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33).

    Wenn sich ein Beamter oder Richter gegen die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale in seiner dienstlichen Beurteilung wendet, beruft er sich der Sache nach auf eine fehlende Plausibilisierung des Gesamturteils, welches sich schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale ergeben muss (Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 - Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 36).

    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 38).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten oder Richters ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 38).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten oder Richter und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 38).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten oder Richters auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 39).

    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung (in Bezug auf die Einzelleistungsmerkmale) noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 39).

    Was die nachträgliche Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen auch im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren betrifft, ist insofern jedoch zu berücksichtigen, dass dies - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachliche Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen kann, dessen eigener Eindruck (ggf. auch gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn 42; Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 43).

  • VG Lüneburg, 17.10.2022 - 5 A 319/21

    Beurteilungsvorgespräch; dienstliche Beurteilung; fehlerhafter Sachverhalt;

    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind ( BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 38).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden ( BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 38).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, welches einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen der Beamtin und dem Dienstherrn abträglich wäre ( BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 38).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch der Beamtin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ( Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt ( BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt die Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung (in Bezug auf die einzelnen Leistungsmerkmale) noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 21; Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 18; Urt. v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

    Was die nachträgliche Plausibilisierung von Leistungsmerkmalen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft, ist insofern jedoch zu berücksichtigen, dass dies - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachliche Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen kann, dessen eigener Eindruck (ggf. auch gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang ( Nds. OVG, Beschl. v. 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn 42; Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 43; zum Vorstehenden insgesamt Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44-46).

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 5 ME 99/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 - Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn 33; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 14).

    Falls der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar macht, wird dadurch dem Anspruch des Beamten oder Richters auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, das heißt eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 39; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 46).

    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, kann der Dienstherr diese Plausibilisierung (in Bezug auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale) noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 1.3.2018, a. a. O., Rn 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 39; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 46).

    Was die nachträgliche Plausibilisierung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen auch im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren betrifft, ist insofern jedoch zu berücksichtigen, dass dies - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachliche Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen kann, dessen eigener Eindruck (gegebenenfalls auch gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017, a. a. O., Rn 42; Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 43; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 46).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2020 - 5 ME 166/19

    Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; Eignungsprognose;

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 - Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn 33).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 34).

    Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 34).

    Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn 8; Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 34).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten oder Richters durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 9; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 34).

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2024 - 5 ME 94/23

    Aufbewahrung; Beurteilungsbeitrag; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endphase;

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14).

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG II C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 37), wobei die Einzelbewertungen ihrerseits hinreichend plausibel sein müssen.

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22

    Beförderungsrunde 2021/2022 der Deutschen Telekom AG

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14).

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 37), wobei die Einzelbewertungen ihrerseits hinreichend plausibel sein müssen.

    In Bezug auf die Begründung des Gesamturteils ist nur eine nachträgliche Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung selbst enthaltenen Begründung zulässig, nicht aber, die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen (BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2022 - 5 ME 160/21
    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 20).

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 37), wobei die Einzelbewertungen ihrerseits hinreichend plausibel sein müssen.

    In Bezug auf die Begründung des Gesamturteils ist nur eine nachträgliche Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung selbst enthaltenen Begründung zulässig, nicht aber, die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen (BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20

    Dienstliche Beurteilung; fiktive Beurteilungsfortschreibung; Gesamturteil;

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 - Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 14).

    Das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelkriterien einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 37; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 44).

    Fehlt es an einer hinreichenden Plausibilisierung des Gesamturteils, so kann eine entsprechende Begründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 16ff.; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 39).

  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

    Bei Einwänden gegen Einzelbewertungen besteht für den Dienstherrn die Möglichkeit zur Plausibilisierung, die auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 60 ; OVG Nds., Beschluss vom 7. Januar 2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 5 ME 72/23

    Absenkung; Beförderungsreife; Eignungsmangel; Einzelberwertungen; Gesamturteil;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2020 - 2 B 10681/20

    Konkurrentenstreitverfahren in der Justizverwaltung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2021 - 2 B 11368/20

    Stellenbesetzung im Integrationsministerium gestoppt

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23

    Anlassbeurteilung; arithmetische Berechnung; Arithmetisierung; Gleichgewichtung

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22

    Auseinandersetzung; Auseinandersetzungspflicht; Beurteilungsbeitrag; Bindung des

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2022 - 5 ME 128/21

    Ankreuzverfahren; Arithmetisierung; dienstliche Beurteilung; Gesamtbetrachtung;

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 5 ME 20/22

    Beurteilung; Dienstposten; höherwertige Tätigkeit; Maßstab; Plausibilität;

  • VG Göttingen, 22.12.2022 - 3 B 187/22

    Anforderungsprofil, fakultatives; ausschärfende Betrachtung; Auswahlverfahren;

  • VG Bayreuth, 13.07.2021 - B 5 K 20.721

    Dienstliche Beurteilung, Voreingenommenheit des Beurteilers (hier verneint),

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